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Artikel 25 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 25

Artikel 25. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, betreffend Indien und Seiner Britischen Majestät sich selbstverwaltenden Dominien, Kolonien, Besitzungen und Protektorrate, gelten auch für jedes Gebiet, bezüglich dessen ein Mandat des Völkerbundes von Seiner Britischen Majestät übernommen wurde.

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