Abschnitt I
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorhergehender schriftlicher Verständigung formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Das gleiche gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei entlassen worden sind und nicht eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben oder denen von der ersuchten Vertragspartei zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt wurde.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei waren. Dies gilt nicht, wenn die ersuchte Vertragspartei diese Personen nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aus der eigenen Staatsangehörigkeit entlassen hat, ohne daß diese Personen eine schriftliche Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten haben, oder wenn die ersuchte Vertragspartei diesen Personen zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt hat.
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