vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1998

Artikel 2

(1) Falls die Staatsangehörigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absatz 1 festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Antrag klarstellen und erforderlichenfalls ein Ersatzreisedokument zur Verfügung stellen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Anträge gemäß Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von acht Tagen. Stellt die ersuchte Vertragspartei die Staatsangehörigkeit fest, so stellt sie das allenfalls erforderliche Ersatzreisedokument unverzüglich aus. Läßt sich die Staatsangehörigkeit nicht feststellen, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hiefür mitteilen.

(3) Die Rückkehr erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse weiter verlängert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)