vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1997

ARTIKEL XVIII

Artikel 18

UNTERZEICHNUNG

Dieses Übereinkommen liegt vor seinem Inkrafttreten für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)