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Artikel 19 Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1997

ARTIKEL XIX

Artikel 19

RATIFIKATION

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

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