ARTIKEL XX
Artikel 20
BEITRITT
Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit danach beitreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL XX
Artikel 20
BEITRITT
Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit danach beitreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)