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Artikel 17 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1983

KAPITEL II – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Inkrafttreten des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10005537

Dokumentnummer

NOR12061039

alte Dokumentnummer

N4198314230L

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