vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Artikel 16

Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen

Dieses Übereinkommen läßt bestehende oder künftige internationale Übereinkünfte oder sonstige Absprachen und Übungen zwischen Vertragsstaaten auf Gebieten unberührt, die Gegenstand des vorliegenden Übereinkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10005537

Dokumentnummer

NOR12061037

alte Dokumentnummer

N4198314229L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)