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Artikel 18 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Artikel 18

Revision des Übereinkommens

Auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder nach Ablauf des dritten Jahres, das auf das Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt, nehmen die Vertragsstaaten mehrseitige Konsultationen auf, bei denen sich jeder andere Mitgliedstaat des Europarats durch einen Beobachter vertreten lassen kann, um die Anwendung des Übereinkommens sowie die Zweckmäßigkeit seiner Revision oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf einer vom Generalsekretär des Europarats einberufenen Tagung statt.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10005537

Dokumentnummer

NOR12061041

alte Dokumentnummer

N4198314231L

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