ARTIKEL IV
Keine Bestimmung dieses Vertrages darf so ausgelegt werden, als stütze oder beeinträchtige sie die Stellung eines Vertragsstaates im Hinblick auf bestehende internationale Übereinkommen, einschließlich des Abkommens von 1958 über das Küstenmeer und die Anschlußzone, oder im Hinblick auf Rechte oder Ansprüche, die ein solcher Vertragsstaat geltend machen könnte, oder im Hinblick auf Anerkennung oder Nichtanerkennung von Rechten oder Ansprüchen, die ein anderer Staat geltend macht, bezüglich der Gewässer vor seinen Küsten; dies gilt unter anderem auch für Küstenmeere und Anschlußzonen oder den Meeresboden, Festlandsockel eingeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Gesetzesnummer
10005377
Dokumentnummer
NOR40001113
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)