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ARTIKEL III Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL III

1. Um die Ziele dieses Vertrages zu fördern und die Erfüllung seiner Bestimmungen sicherzustellen, ist jeder Vertragsstaat berechtigt, durch Beobachtung die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund außerhalb der in Artikel I genannten Zone nachzuprüfen, sofern die Beobachtung diese Tätigkeiten nicht stört.

2. Bleiben nach solcher Beobachtung begründete Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen, so werden der Vertragsstaat, der diese Zweifel hegt, und der Vertragsstaat, der für die Tätigkeiten, welche die Zweifel ausgelöst haben, verantwortlich ist, um die Zweifel zu zerstreuen, einander konsultieren. Bleiben die Zweifel bestehen, so wird der Vertragsstaat, der die Zweifel hegt, dies den anderen Vertragsstaaten notifizieren, und die betroffenen Vertragsparteien werden in weiteren Verfahren der Nachprüfung, auf die sie sich einigen können, zusammenarbeiten, einschließlich angemessener Inspektion von Gegenständen, Bauten, Anlagen und sonstigen Einrichtungen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie von der in Artikel 1 beschriebenen Art sind. Die in der Region dieser Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschließlich aller Küstenstaaten, und jede andere Vertragspartei, die darum nachsucht, sind zur Teilnahme an solcher Konsultation und Zusammenarbeit berechtigt. Nach Abschluß der weiteren Nachprüfungsverfahren übermittelt die Vertragspartei, die diese Verfahren eingeleitet hat, den anderen Vertragsparteien einen sachdienlichen Bericht.

3. Kann der für die Tätigkeiten, welche die begründeten Zweifel ausgelöst haben, verantwortliche Staat durch Beobachtung des Gegenstandes, des Bauwerkes, der Anlage oder sonstigen Einrichtung nicht identifiziert werden, so wird der Staat, der diese Zweifel hegt, dies den Vertragsstaaten in der Region dieser Tätigkeiten und jedem beliebigen anderen Vertragsstaat notifizieren und bei ihnen sachdienliche Erkundigungen anstellen. Wird durch diese Erkundigungen festgestellt, daß ein bestimmter Vertragsstaat für diese Tätigkeiten verantwortlich ist, so wird sich dieser Vertragsstaat mit den anderen Vertragsparteien konsultieren und zusammenarbeiten, wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen. Kann die Identität des Staates, der für die Tätigkeit verantwortlich ist, durch diese Erkundigungen nicht festgestellt werden, so kann der untersuchende Staat weitere Nachprüfungen, einschließlich Inspektionen, anstellen; er hat die in der Region der Tätigkeiten liegenden Vertragsparteien, einschließlich aller Küstenstaaten, und jede andere Partei, die mitzuwirken wünscht, zur Teilnahme einzuladen.

4. Werden die Zweifel bezüglich der Tätigkeiten durch Konsultationen und Zusammenarbeit gemäß Absätzen 2 und 3 dieses Artikels nicht beseitigt und besteht eine ernste Frage bezüglich der Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen fort, so kann ein Vertragsstaat im Einklang mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen die Angelegenheit dem Sicherheitsrat vorlegen, der im Einklang mit der Satzung tätig werden kann.

5. Eine Nachprüfung gemäß diesem Artikel kann vorgenommen werden von jedem Vertragsstaat mit seinen eigenen Mitteln oder mit voller oder teilweiser Unterstützung durch jeden anderen Vertragsstaat sowie durch geeignete internationale Verfahren im Rahmen der Vereinten Nationen und im Einklang mit ihrer Satzung.

6. Tätigkeiten der Nachprüfung gemäß diesem Vertrag dürfen nicht in die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten eingreifen, und bei ihrer Ausführung sind völkerrechtlich anerkannte Rechte, einschließlich der Freiheit der Hohen See, und der Rechte der Küstenstaaten hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung ihrer Festlandsockel gebührend zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10005377

Dokumentnummer

NOR40098118

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