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ARTIKEL V Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.8.1972

ARTIKEL V

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Abrüstung zur Verhinderung eines Wettrüstens auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

10005377

Dokumentnummer

NOR40001114

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