ARTIKEL V
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet der Abrüstung zur Verhinderung eines Wettrüstens auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Gesetzesnummer
10005377
Dokumentnummer
NOR40001114
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