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Artikel 10 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Artikel 10

Alle Streitfälle zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wurden, sind auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten, falls sich die besagten Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Beilegung geeinigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039300

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