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Artikel 9 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Artikel 9

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung durch den Generalsekretär wirksam.

2. Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem jene Kündigung wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als sechs vermindert.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039299

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