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Artikel 16 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 16

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen:

  1. a) die für die Dienststellen des Nachbarstaates benötigten Anlagen und die für deren Benützung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;
  2. b) die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten, welche die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen, unentgeltlich vorzubehalten sind.

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