Artikel 17
Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Hoheitszeichen oder Amtsschilder kenntlich zu machen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Hoheitszeichen oder Amtsschilder kenntlich zu machen.
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