Artikel 16
Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen:
- a) die für die Dienststellen des Nachbarstaates benötigten Anlagen und die für deren Benützung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;
- b) die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten, welche die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen, unentgeltlich vorzubehalten sind.
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