vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

TEIL IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 15

Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)