Artikel 24
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik zu hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten.
(2) Es tritt für die Vertragsstaaten, die die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Staat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder genehmigt, tritt es am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)