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Artikel 25 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen jederzeit, nachdem es drei Jahre für ihn in Kraft war, durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik gerichtete Notifikation kündigen; dieses notifiziert die Kündigung den anderen Vertragsstaaten.

(3) Die Kündigung wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem die Notifikation der Kündigung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik eingegangen ist.

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

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