Artikel 23
(1) Dieses Übereinkommen steht nicht einer weitergehenden gegenseitigen Unterstützung entgegen, die einzelne Vertragsstaaten sich auf Grund von Abkommen oder Vereinbarungen gewähren oder gewähren werden.
(2) Dieses Übereinkommen gilt nur für die europäischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten.
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