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Artikel 22 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 22

Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsstaaten statt. Diese Verwaltungen legen im allseitigen Einvernehmen fest, wie das Übereinkommen im einzelnen durchzuführen ist.

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