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Artikel 21 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 21

Ein Ersuchen um Unterstützung darf nicht gestellt werden, wenn die Zollverwaltung des ersuchenden Staates im umgekehrten Falle nicht in der Lage wäre, die begehrte Unterstützung zu leisten.

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