Artikel 20
(1) Die erhaltenen Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesem Zweck betrauten Personen nur dann übermittelt werden, wenn die erteilende Behörde dies ausdrücklich billigt und die für die erhaltende Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen.
(2) Die Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten und sonstigen Mitteilungen, über die die Zollverwaltung eines Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens verfügt, genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht dieses Staates für Schriftstücke und Auskünfte der gleichen Art vorsieht.
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