Artikel 19
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten sind zu der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Unterstützung nicht verpflichtet, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
(2) Jede Verweigerung der Unterstützung ist zu begründen.
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