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Artikel 18 Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Artikel 18

Die Vertragsstaaten verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.

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