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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. a) müssen die für humanitäre Zwecke eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Sitz außerhalb des Landes der vorübergehenden Verwendung hat und unentgeltlich ausgeliehen werden;
  2. b) muß das medizinisch-chirurgische und Labormaterial für Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen bestimmt sein, die es in Notfällen dringend benötigen, vorausgesetzt, daß dieses Material im Land der vorübergehenden Verwendung nicht in ausreichender Menge vorhanden ist;
  3. c) müssen Hilfssendungen für von den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung zugelassene Personen bestimmt sein.

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