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Artikel 2 Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Für humanitäre Zwecke eingeführte Waren werden nach Artikel 2 zur vorübergehenden Verwendung zugelassen.

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