KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
- a) „Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden“
medizinisch-chirurgisches und Labormaterial und Hilfssendungen;
- b) „Hilfssendungen“
alle Waren wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise oder andere dringend notwendige Waren, die befördert werden, um den Opfern von Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücken zu helfen.
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