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Artikel 1 Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. a) „Waren, die für humanitäre Zwecke eingeführt werden“

    medizinisch-chirurgisches und Labormaterial und Hilfssendungen;

  1. b) „Hilfssendungen“

    alle Waren wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Häuser in Fertigbauweise oder andere dringend notwendige Waren, die befördert werden, um den Opfern von Naturkatastrophen oder ähnlichen Unglücken zu helfen.

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