vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 4

(1) Statt Vorlage eines Zollpapiers und anstelle einer Sicherheitsleistung kann für das medizinisch-chirurgische und Labormaterial so weit wie möglich eine Warenliste sowie eine schriftliche Wiederausfuhrverpflichtung anerkannt werden.

(2) Für die vorübergehende Verwendung von Hilfssendungen wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Die Zollbehörden können jedoch die Vorlage einer Warenliste zusammen mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)