KAPITEL III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, muß die Berufsausrüstung
- a) im Eigentum einer Person stehen, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
- b) von einer Person eingeführt werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat;
- c) nur von der in das Gebiet der vorübergehenden Verwendung einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.
(2) Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films, einer Fernsehsendung oder audiovisueller Arbeiten im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Gebietes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion genehmigt haben.
(3) Die kinematographische Ausrüstung und die Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Sitz im Gebiet der vorübergehenden Verwendung hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Rundfunk- und Fernsehsendungen.
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