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Artikel 4 Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 4

(1) Für die vorübergehende Verwendung von Ausrüstung für Rundfunk und Fernsehen sowie von Rundfunk- und Fernsehübertragungswagen und ihrer Ausrüstung, die von für diesen Zweck durch die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung anerkannten öffentlichen oder privaten Einrichtungen eingeführt werden, wird weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt.

(2) Die Zollbehörden können die Vorlage einer Liste oder eines genauen Verzeichnisses der in Absatz 1 genannten Ausrüstung mit einer schriftlichen Wiederausfuhrverpflichtung verlangen.

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