vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Zur vorübergehenden Verwendung werden nach Artikel 2 des Übereinkommens zugelassen:

  1. a) Berufsausrüstung;
  2. b) Ersatzteile, die zur Instandsetzung von Berufsausrüstung eingeführt werden, die bereits nach Buchstabe a zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)