KAPITEL II
Geltungsbereich
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkommens anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Gebiet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen des Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung auch für Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften anerkennen.
(3) Jede Vertragspartei kann unter denselben Voraussetzungen ausgestellte und verwendete Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung für das Anweisungsverfahren anerkennen.
(4) Zur Veredelung oder Ausbesserung bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) dürfen nicht mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung eingeführt werden.
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