KAPITEL IV
Bürgschaft
Artikel 8
(1) Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden der Vertragspartei, in deren Gebiet er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens genannten Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Verwendung oder das Anweisungsverfahren geltenden Bedingungen für Waren (einschließlich Beförderungsmittel) zu zahlen sind, die mit einem vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Zollpapier für die vorübergehende Verwendung in dieses Gebiet verbracht werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.
Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.
Carnet CPD
Der vom bürgenden Verband verlangte Betrag darf nicht höher sein als die Summe der zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.
(3) Haben die Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung ein Zollpapier für die vorübergehende Verwendung für bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren (einschließlich Beförderungsmittel) die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Erledigung des Zollpapiers nicht ordnungsgemäß oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder daß die für die vorübergehende Verwendung oder das Anweisungsverfahren geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.
Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet ATA bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.
Carnet CPD
Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn dem bürgenden Verband die Nichterledigung des Carnet CPD nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Heftes mitgeteilt worden ist. Außerdem liefern die Zollbehörden dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Einzelheiten über die Berechnung der Eingangsabgaben. Werden diese Auskünfte nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung des bürgenden Verbandes für diese Beträge.
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