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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 3

(1) Die Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung entsprechen den Mustern in den Anhängen zu dieser Anlage, das Carnet ATA dem Anhang I, das Carnet CPD dem Anhang II.

(2) Die Anhänge zu dieser Anlage gelten als Bestandteil der 8nlage.

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