KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
- a) „vorübergehende Verwendung“
das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wiederausgeführt zu werden;
- b) „Eingangsabgaben“
Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
- c) „Sicherheit“
eine Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine „globale“ Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;
- d) „Zollpapier für die vorübergehende Verwendung“ das als Zollanmeldung gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschließlich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschließt;
- e) „Zoll- oder Wirtschaftsunion“
eine von Mitgliedern nach Artikel 24 Absatz 1 errichtete und aus diesen Mitgliedern bestehende Union, die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitglieder verbindlichen Rechtsvorschriften in bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäß ihren internen Verfahrensvorschriften über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden;
- f) „Personen“
sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
- g) „Rat“
die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffen worden ist;
- h) „Ratifikation“
die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
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