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Artikel 2 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL II

Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt.

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