Aufbau der Anlagen
Artikel 3
Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus
- a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;
- b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschließlich Beförderungsmittel).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)