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Artikel 3 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Aufbau der Anlagen

Artikel 3

Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus

  1. a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden;
  2. b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschließlich Beförderungsmittel).

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