§ 0
Vorübergehende Verwendung
Kurztitel
Vorübergehende Verwendung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 37/1997
Inkrafttretensdatum
29.12.1994
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
StF: BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172 . BR: AB 4866 S. 589 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Vorbehalt wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 29. September 1994 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Übereinkommen und die Anlagen A, B.1, B.2, B.5 und B.6 sind gemäß seinem Art. 26 Abs. 2 bzw. 4 für Österreich mit 29. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs sind die Anlagen B.3, B.4, B.7, B.8, B.9, C und D objektiv noch nicht in Kraft getreten.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt sowie die angeführten Anlagen angenommen:
Staaten: | Annahme der Anlagen: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden: |
Australien | A und B.1 | 9. Jänner 1992 |
China | A und B.1 | 27. August 1993 |
Estland | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.9, C und D | 17. Jänner 1996 |
Hongkong | A, B.1, B.2, B.6, B.7 und C | 15. Februar 1995 |
Jordanien | A und B.1 | 24. Juni 1992 |
Mauritius | A, B.1, B.2 und B.5 | 7. Juni 1995 |
Nigeria | alle Anlagen | 10. Juni 1993 |
Polen | A und B.1 | 12. September 1995 |
Russische Föderation | A, B.1, B.2, B.3 und B.5 | 18. April 1996 |
Schweiz | A, B.1, B.2, B.3, B.5, B.6, B.7, B.8, B.9, C und D | 11. Mai 1995 |
Simbabwe | A, B.2, B.3, B.5, B.6 und B.9 | 17. November 1992 |
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist -
IM HINBLICK DARAUF, daß der gegenwärtige Zustand angesichts der wachsenden Zahl und der Zersplitterung internationaler Zollübereinkommen über die vorübergehende Verwendung unbefriedigend ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß sich dieser Zustand künftig noch verschlimmern kann, wenn neue Gruppen der vorübergehenden Verwendung international zu regeln sind,
IN ANBETRACHT der von Vertretern des Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, die Beachtung der Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und insbesondere die Einführung eines einzigen internationalen Vertrags, der alle bestehenden Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung zusammenfaßt, den Zugang zu internationalen Regelungen für die vorübergehende Verwendung erleichtern und zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs wirksam beitragen können,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein internationaler Vertrag, der einheitliche Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung enthält, dem internationalen Warenverkehr beträchtliche Vorteile bringen und eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren gewährleisten kann und damit zu einem der Hauptziele des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens führen würde,
ENTSCHLOSSEN, die vorübergehende Verwendung durch Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirtschaftlicher, humanitärer, kultureller, sozialer und touristischer Belange zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Einführung standardisierter Muster der Papiere für die vorübergehende Verwendung als internationale Zollpapiere mit internationaler Sicherheit zur Erleichterung der Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den Fällen beiträgt, in denen ein Zollpapier und Sicherheitsleistung erforderlich sind -,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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