Artikel 16
- 1. Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens werden von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
- 2. Fragen, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben, werden durch diese Verwaltungen selbst einvernehmlich gelöst.
- 3. Zu diesem Zweck können besondere Besprechungen abgehalten werden.
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