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Artikel 17 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 17

Dieses Abkommen ist auf das Zollgebiet der Italienischen Republik, wie es im einheitlichen italienischen Text der Vorschriften auf dem Gebiet des Zollwesens festgelegt ist, und auf das Zollgebiet der Republik Österreich anwendbar.

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