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Artikel 15 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 15

Stellt eine Zollverwaltung ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der Lage, einem solchen zu entsprechen, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. Es steht der ersuchten Zollverwaltung frei, einem solchen Ersuchen zu entsprechen.

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