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Artikel 14 Amtshilfe bei Zollzuwiderhandlungen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 14

  1. 1. Die Staaten sind nicht verpflichtet, die in diesem Abkommen vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sie der Ansicht sind, daß diese geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, den ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
  2. 2. Jede Ablehnung der Amtshilfe ist zu begründen.

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