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Artikel 5 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1975

Artikel 5

Die zuständige kantonale Steuerverwaltung prüft, ob die in Artikel 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so bestätigt sie dies auf der ersten und dritten Ausfertigung, die sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zustellt. Diese ist befugt, weitere Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen. Aufgrund der Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung bestätigt sie auf der ersten Ausfertigung die Erstattungsberechtigung und sendet diese Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004203

Dokumentnummer

NOR12046252

alte Dokumentnummer

N3197520325L

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