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Artikel 6 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1975

Artikel 6

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt den Antrag an das hierüber zur Entscheidung zuständige Finanzamt, das ist das Finanzamt das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über die Durchführung der Erstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten Erstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung ergriffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004203

Dokumentnummer

NOR12046253

alte Dokumentnummer

N3197520326L

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