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Artikel 4 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern; Durchführung der Entlastung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1975

II. Teil

Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer

Artikel 4

(1) Der in der Schweiz ansässige Ertragsgläubiger hat die Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer unter Verwendung des Formulars schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind (Art. 28 Abs. 3 des Abkommens), bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Erstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte beizulegen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Art. 2) beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004203

Dokumentnummer

NOR12046251

alte Dokumentnummer

N3197520324L

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