Artikel 2
(1) Nach vollständiger Erfüllung der in Artikel 1 vereinbarten Leistungen sind alle in der Anlage 1 angeführten gegenseitigen Forderungen endgültig verglichen.
(2) Sollte die Italienische Republik oder eine ihr zugehörige natürliche oder juristische Person bis zum Eintritt der Wirkung des Absatzeszufolge einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer hiefür zuständigen italienischen Instanz zu einer Leistung für eine Forderung verpflichtet werden, die durch diesen Vertrag geregelt worden ist (Anlage 1), verringert sich die gemäß Absatzdes Artikels 1 von der Italienischen Republik an die Republik Österreich zu erbringende Leistung entsprechend um diesen Betrag.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004147
Dokumentnummer
NOR12045921
alte Dokumentnummer
N3197344322J
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