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Artikel 1 Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1974

Artikel 1

(1) Zur vollständigen Bereinigung der gegenseitigen in der Anlage 1 angeführten vermögensrechtlichen und finanziellen Forderungen wird die Italienische Republik an die Republik Österreich eine Barzahlung von 480 Millionen Lire leisten.

(2) Die Italienische Republik verpflichtet sich ferner, der Republik Österreich das Eigentum an den in den Anlagen 2(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) und 3 angeführten Liegenschaften lastenfrei und die dazugehörenden Unternehmungen samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör zu verschaffen, welche derzeit im Eigentum der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (DOSAG, vormals Südbahn-Gesellschaft) stehen. Die Italienische Republik wird sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der genannten Gesellschaft übernehmen und die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos halten.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10004147

Dokumentnummer

NOR12045920

alte Dokumentnummer

N3197344321J

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